Norm
ABGB §905 IBRechtssatz
Wenn ein ausländischer Exekutionstitel ganz schlicht auf Zahlung eines in der ausländischen Währung ausgedrückten Geldbetrages lautet, ohne daß im Exekutionstitel irgendeine Klausel enthalten ist, dann liegt eine echte Fremdwährungsschuld vor, auf die Artikel 8 Nummer 8 EVHGB anzuwenden ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0017596Dokumentnummer
JJR_19841107_OGH0002_0030OB00091_8400000_001