RS OGH 1984/11/7 3Ob91/84, 3Ob11/91

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Veröffentlicht am 07.11.1984
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Norm

ABGB §905 IB
EVHGB Art8 Nr8

Rechtssatz

Wenn ein ausländischer Exekutionstitel ganz schlicht auf Zahlung eines in der ausländischen Währung ausgedrückten Geldbetrages lautet, ohne daß im Exekutionstitel irgendeine Klausel enthalten ist, dann liegt eine echte Fremdwährungsschuld vor, auf die Artikel 8 Nummer 8 EVHGB anzuwenden ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0017596

Dokumentnummer

JJR_19841107_OGH0002_0030OB00091_8400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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