RS OGH 1984/11/7 3Ob558/84

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.11.1984
beobachten
merken

Rechtssatz

Wie das Abhandlungsgericht der Norm des § 149 Abs 2 AußStrG entspricht, ist im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt. In der Weigerung, hier dem Gerichtskommissär eine bestimmte Weisung zu erteilen, kann daher keine offenbare Gesetzwidrigkeit liegen.Wie das Abhandlungsgericht der Norm des Paragraph 149, Absatz 2, AußStrG entspricht, ist im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt. In der Weigerung, hier dem Gerichtskommissär eine bestimmte Weisung zu erteilen, kann daher keine offenbare Gesetzwidrigkeit liegen.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 558/84
    Entscheidungstext OGH 07.11.1984 3 Ob 558/84
    Veröff: NZ 1985,176

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0099386

Dokumentnummer

JJR_19841107_OGH0002_0030OB00558_8400000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten