RS OGH 1984/11/7 3Ob1017/84

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Veröffentlicht am 07.11.1984
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Norm

EO §396

Rechtssatz

Wenn die Vollziehung der EV vom Erlag einer Sicherheit abhängig gemacht wird, dann hat ausschließlich das zur Erlassung der EV zuständige Gericht das rechtzeitige Einlagen der Sicherheit zu überwachen und gegebenenfalls zu beurteilen, ob eine erlegte Bankgarantie eine ausreichende Sicherheit ist. Erst nach dem Erlag der Sicherheit kann in diesem Fall das Titelgericht die Ausfertigung der EV mit der Bestätigung der Vollstreckbarkeit versehen. Dem Exekutionsgericht ist die genannte Prüfung entzogen.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 1017/84
    Entscheidungstext OGH 07.11.1984 3 Ob 1017/84

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0005854

Dokumentnummer

JJR_19841107_OGH0002_0030OB01017_8400000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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