RS OGH 1984/11/8 6Ob635/83

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.11.1984
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Norm

ZPO §582
ZPO §596 Abs1
  1. ZPO § 582 heute
  2. ZPO § 582 gültig ab 01.07.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 7/2006
  3. ZPO § 582 gültig von 01.05.1983 bis 30.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983
  1. ZPO § 596 heute
  2. ZPO § 596 gültig ab 01.07.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 7/2006
  3. ZPO § 596 gültig von 01.05.1983 bis 30.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Rechtssatz

Hängt die sachliche Zuständigkeit vom Streitwert ab, besteht jedenfalls dann, wenn weder im Verfahren auf Schiedsrichterbestellung noch im Schiedsverfahren eine Streitwertbestimmung erfolgt ist, für die die Aufhebung begehrende Partei kein Hindernis, die gemäß § 56 Abs 2 JN erforderliche Bewertung der Aufhebungsklage auch dann in einem die bezirksgerichtliche Wertgrenze übersteigenden Ausmaß vorzunehmen, wenn die Schiedsrichterbestellung bei einem Bezirksgericht durchgeführt wurde.Hängt die sachliche Zuständigkeit vom Streitwert ab, besteht jedenfalls dann, wenn weder im Verfahren auf Schiedsrichterbestellung noch im Schiedsverfahren eine Streitwertbestimmung erfolgt ist, für die die Aufhebung begehrende Partei kein Hindernis, die gemäß Paragraph 56, Absatz 2, JN erforderliche Bewertung der Aufhebungsklage auch dann in einem die bezirksgerichtliche Wertgrenze übersteigenden Ausmaß vorzunehmen, wenn die Schiedsrichterbestellung bei einem Bezirksgericht durchgeführt wurde.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 635/83
    Entscheidungstext OGH 08.11.1984 6 Ob 635/83

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0045046

Dokumentnummer

JJR_19841108_OGH0002_0060OB00635_8300000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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