RS OGH 2009/11/12 6Ob21/84, 6Ob11/85 (6Ob29/85), 6Ob253/05g, 6Ob212/07f, 6Ob224/09y

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.11.1984
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Norm

AnerbenG §3
AnerbenG §5
AnerbenG §10

Rechtssatz

Die Weigerung des sondergesetzlich zur Hofübernahme Berufenen, den Erbhof als solchen zu übernehmen, ist beachtlich; sie schmälert die sonstige erbrechtliche Stellung des Betreffenden auch in Ansehung des Erbehofes nicht. Die Weigerung sämtlicher hiezu in Betracht kommender Personen, den Erbhof als solchen zu übernehmen, macht die sondergesetzlichen Erbteilungsregeln unanwendbar.

Entscheidungstexte

  • RS0050291">6 Ob 21/84
    Entscheidungstext OGH 08.11.1984 6 Ob 21/84
    Veröff: SZ 57/165 = JBl 1985,750 = RZ 1985/41 S 112 = NZ 1986,19
  • RS0050291">6 Ob 11/85
    Entscheidungstext OGH 05.12.1985 6 Ob 11/85
    Auch; nur: Die Weigerung des sondergesetzlich zur Hofübernahme Berufenen, den Erbhof als solchen zu übernehmen, ist beachtlich; sie schmälert die sonstige erbrechtliche Stellung des Betreffenden auch in Ansehung des Erbehofes nicht. (T1)
  • RS0050291">6 Ob 253/05g
    Entscheidungstext OGH 01.12.2005 6 Ob 253/05g
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Wenn ein vom Erstgericht übergangener Miterbe seinen Anspruch mit Rechtsmittel nicht weiterverfolgt, ist im Rechtsmittelverfahren nur mehr zu prüfen, welcher von den verbliebenen Bewerbern als Anerbe zu bestimmen ist. (T2)
  • RS0050291">6 Ob 212/07f
    Entscheidungstext OGH 24.01.2008 6 Ob 212/07f
    Vgl aber; Beisatz: Verzichtet ein potenzieller Anerbe auf sein Erbrecht und damit auf sein Hofübernahmerecht, entschlägt er sich der Erbschaft oder stirbt er während des Verlassenschaftsverfahrens nach dem ersten Erblasser, treten seine gesetzlichen Erben an seine Stelle und nehmen an der Auswahl nach § 3 AnerbenG teil (vgl § 4a Abs 2 letzter Satz AnerbenG [„An die Stelle des Kindes treten dessen gesetzliche Erben, unter denen der Anerbe des ganzen Erbhofs nach § 3 zu bestimmen ist."]). (T3); Veröff: SZ 2008/12
  • RS0050291">6 Ob 224/09y
    Entscheidungstext OGH 12.11.2009 6 Ob 224/09y
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0050291

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

10.11.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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