Norm
AnerbenG §3Rechtssatz
Die Weigerung des sondergesetzlich zur Hofübernahme Berufenen, den Erbhof als solchen zu übernehmen, ist beachtlich; sie schmälert die sonstige erbrechtliche Stellung des Betreffenden auch in Ansehung des Erbehofes nicht. Die Weigerung sämtlicher hiezu in Betracht kommender Personen, den Erbhof als solchen zu übernehmen, macht die sondergesetzlichen Erbteilungsregeln unanwendbar.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0050291Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
10.11.2011