RS OGH 1984/11/12 1Ob29/84

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Veröffentlicht am 12.11.1984
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Norm

ABGB §525

Rechtssatz

Ist die Wasserleitung, die Gegenstand einer Servitut des Anschlusses einer eigenen Wasserleitung ist, unbrauchbar geworden und haben dritte Wasserleitungsberechtigte dem Dienstbarkeitsbelasteten das Recht zum Anschluß einer Stichwasserleitung an ihre Wasserleitung eingeräumt, so kann der Servitutsberechtigte nicht in Analogie zu § 525 ABGB den Anschluß an diese Stichwasserleitung erzwingen.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 29/84
    Entscheidungstext OGH 12.11.1984 1 Ob 29/84

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0012163

Dokumentnummer

JJR_19841112_OGH0002_0010OB00029_8400000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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