RS OGH 1987/6/24 1Ob25/84, 1Ob9/87

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.11.1984
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Norm

JN §1 DIb1
StadtErnG §6 Abs7
StadtErnG §8

Rechtssatz

§ 6 Abs 7 StadtErnG schließt auch für den Fall einer negativen Entscheidung des Strafgerichtes ein weiteres Verfahren vor dem Zivilgericht nicht aus; einer ungeachtet einer negativen Entscheidung des Strafgerichtes gemäß § 8 StEG eingebrachten Klage steht daher der Rechtsweg offen.Paragraph 6, Absatz 7, StadtErnG schließt auch für den Fall einer negativen Entscheidung des Strafgerichtes ein weiteres Verfahren vor dem Zivilgericht nicht aus; einer ungeachtet einer negativen Entscheidung des Strafgerichtes gemäß Paragraph 8, StEG eingebrachten Klage steht daher der Rechtsweg offen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0045725

Dokumentnummer

JJR_19841112_OGH0002_0010OB00025_8400000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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