Norm
MSchG §4 Abs1 Z4Rechtssatz
Die Eintragbarkeit fremdsprachiger Wörter in das österreichische Markenregister hängt grundsätzlich davon ab, ob diese Wörter im inländischen Verkehr als ausschließlich beschreibende Angaben (§ 4 Abs 1 Z 2 MSchG) oder zur Bezeichnung bestimmter Gattungen von Waren allgemein gebräuchliche Bezeichnungen (§ 4 Abs 1 Z 3 MSchG) angesehen oder aber als Phantasiewörter aufgefasst werden, die als unterscheidende Kennzeichen für die betriebliche Herkunft der Ware dienen können.Die Eintragbarkeit fremdsprachiger Wörter in das österreichische Markenregister hängt grundsätzlich davon ab, ob diese Wörter im inländischen Verkehr als ausschließlich beschreibende Angaben (Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, MSchG) oder zur Bezeichnung bestimmter Gattungen von Waren allgemein gebräuchliche Bezeichnungen (Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, MSchG) angesehen oder aber als Phantasiewörter aufgefasst werden, die als unterscheidende Kennzeichen für die betriebliche Herkunft der Ware dienen können.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0066550Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
07.04.2014