Norm
MedienG §6 Abs1Rechtssatz
Das Verfahren über einen Anspruch nach § 6 Abs 1 MedG ist nur für den Fall der Geltendmachung mit einem selbständigen Antrag im Gesetz (§ 8 Abs 3 MedG) ausdrücklich geregelt; diese Verfahrensbestimmungen sind jedoch sinngemäß auch im Strafverfahren wegen des betreffenden Medieninhaltsdeliktes, in welchem der Antrag nach § 6 Abs 1 MedG (auch) gestellt worden ist, anzuwenden; daher ist das über diesen Anspruch ergehende Urteil dem Grunde und der Höhe nach mit Berufung anfechtbar.Das Verfahren über einen Anspruch nach Paragraph 6, Absatz eins, MedG ist nur für den Fall der Geltendmachung mit einem selbständigen Antrag im Gesetz (Paragraph 8, Absatz 3, MedG) ausdrücklich geregelt; diese Verfahrensbestimmungen sind jedoch sinngemäß auch im Strafverfahren wegen des betreffenden Medieninhaltsdeliktes, in welchem der Antrag nach Paragraph 6, Absatz eins, MedG (auch) gestellt worden ist, anzuwenden; daher ist das über diesen Anspruch ergehende Urteil dem Grunde und der Höhe nach mit Berufung anfechtbar.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0067200Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
27.01.2016