Norm
ABGB §364aRechtssatz
Die auf Grund einer im öffentlichen Interesse von der Behörde bewilligte Rodung eines ehemaligen Waldgrundstückes (§ 17 Abs 2 ForstG) im Zusammenhalt mit der Errichtung einer Straße ist einer behördlich genehmigten Anlage im Sinne des § 364 a ABGB gleichzuhalten.Die auf Grund einer im öffentlichen Interesse von der Behörde bewilligte Rodung eines ehemaligen Waldgrundstückes (Paragraph 17, Absatz 2, ForstG) im Zusammenhalt mit der Errichtung einer Straße ist einer behördlich genehmigten Anlage im Sinne des Paragraph 364, a ABGB gleichzuhalten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0037995Dokumentnummer
JJR_19841114_OGH0002_0030OB00553_8400000_004