Norm
ABGB §920Rechtssatz
Die Haftung für das Erfüllungsinteresse erstreckt sich auch auf reine Vermögensschäden, die dem Vertragspartner etwa erwachsen, dass er wegen der eingetretenen Leistungsstörung die erworbene Sache nicht weiterveräußern kann, oder die aus einem zufolge Nichtleistung eingetretenen Produktionsausfall entstehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0018488Dokumentnummer
JJR_19841114_OGH0002_0010OB00587_8400000_002