Norm
ABGB §364 Abs2 ARechtssatz
Wer durch positives Tun auf seinem Grundstück im Rahmen der Errichtung einer behördlich genehmigten Anlage eine Situation herbeiführt, die in einer das nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Maß überschreitenden Weise notwendigerweise zur Folge hat, daß die ortsübliche Benutzung des Nachbargrundstückes wesentlich beeinträchtigt wird, hat den dadurch verursachten Schaden iSd § 364a ABGB zu ersetzen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0010637Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
30.04.2014