Norm
MRG §49 Abs2Rechtssatz
Die Bestimmung gilt nur für Mietobjekte, die nach dem 31.12.1967 durch Neubauten, Umbauten, Aufbauten, Einbauten und Zubauten geschaffen wurden und die gemäß § 1 Abs 2 Z 1 in Verbindung mit Abs 3 Z 1 MG den Kündigungsbestimmungen des MG nicht unterworfen waren, wohl aber von den Kündigungsschutzbestimmungen des MRG erfaßt wären.Die Bestimmung gilt nur für Mietobjekte, die nach dem 31.12.1967 durch Neubauten, Umbauten, Aufbauten, Einbauten und Zubauten geschaffen wurden und die gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, MG den Kündigungsbestimmungen des MG nicht unterworfen waren, wohl aber von den Kündigungsschutzbestimmungen des MRG erfaßt wären.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0070727Dokumentnummer
JJR_19841114_OGH0002_0010OB00678_8400000_002