RS OGH 1992/2/18 1Ob678/84, 4Ob517/92

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Veröffentlicht am 14.11.1984
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Norm

MRG §49 Abs2
  1. MRG § 49 heute
  2. MRG § 49 gültig ab 01.07.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 36/2000
  3. MRG § 49 gültig von 01.01.1989 bis 30.06.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 724/1988

Rechtssatz

Die Bestimmung gilt nur für Mietobjekte, die nach dem 31.12.1967 durch Neubauten, Umbauten, Aufbauten, Einbauten und Zubauten geschaffen wurden und die gemäß § 1 Abs 2 Z 1 in Verbindung mit Abs 3 Z 1 MG den Kündigungsbestimmungen des MG nicht unterworfen waren, wohl aber von den Kündigungsschutzbestimmungen des MRG erfaßt wären.Die Bestimmung gilt nur für Mietobjekte, die nach dem 31.12.1967 durch Neubauten, Umbauten, Aufbauten, Einbauten und Zubauten geschaffen wurden und die gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, MG den Kündigungsbestimmungen des MG nicht unterworfen waren, wohl aber von den Kündigungsschutzbestimmungen des MRG erfaßt wären.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0070727

Dokumentnummer

JJR_19841114_OGH0002_0010OB00678_8400000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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