RS OGH 2025/2/25 12Os137/84; 13Os135/85; 15Os108/92; 15Os121/94; 14Os121/24m

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Veröffentlicht am 15.11.1984
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Rechtssatz

Zwischen der Bestimmungstäterschaft (Anstiftung) und dem Stadium, in das die dem Bestimmten angesonnene Tat gelangt ist, besteht eine "faktische Bezogenheit", und zwar dergestalt, daß der Bestimmungstäter nur dann wegen Bestimmung zum vollendeten Delikt haftet, wenn der unmittelbare Täter das angesonnene Delikt vollendet hat; blieb die Tat des unmittelbaren Täters dagegen bloß im Versuchsstadium, dann haftet der Bestimmungstäter nur wegen Bestimmung zum versuchten Delikt, somit wegen Deliktsversuchs.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0089739

Im RIS seit

15.11.1984

Zuletzt aktualisiert am

08.05.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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