Norm
ABGB §921Rechtssatz
Ohne besondere Vereinbarung haftet der zu einem einzigen Transport verpflichtete Unterfrachtführer dem Frachtführer nicht für entgangenen Gewinn aus einem mehrere Transporte umfassenden Vertrag des Frachtführers mit dem Absender, den dieser wegen nicht rechtzeitiger Stellung des Fahrzeuges des Subfrachtfüheres zur Übernahme des Frachtgutes storniert hat (Haftungsbegrenzung nach dem Vertragszweck).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0033128Dokumentnummer
JJR_19841116_OGH0002_0010OB00587_8400000_004