Norm
VersVG §150 Abs1Rechtssatz
Wenn der Haftpflichtversicherer den Rechtsstreit nicht auf eigene Kosten führt, muß er die nach den Umständen gebotenen, also die nach der jeweiligen Prozeßlage angemessenen Kosten in der geschätzten Höhe erforderlichenfalls nicht nur einmal, sondern auch mehrmals bevorschussen, wenn sich erst im Laufe des Verfahrens weitere Prozeßkosten als wahrscheinlich herausstellen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0081087Dokumentnummer
JJR_19841122_OGH0002_0070OB00035_8400000_001