RS OGH 1984/11/22 7Ob35/84

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Veröffentlicht am 22.11.1984
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Norm

VersVG §150 Abs1

Rechtssatz

Wenn der Haftpflichtversicherer den Rechtsstreit nicht auf eigene Kosten führt, muß er die nach den Umständen gebotenen, also die nach der jeweiligen Prozeßlage angemessenen Kosten in der geschätzten Höhe erforderlichenfalls nicht nur einmal, sondern auch mehrmals bevorschussen, wenn sich erst im Laufe des Verfahrens weitere Prozeßkosten als wahrscheinlich herausstellen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0081087

Dokumentnummer

JJR_19841122_OGH0002_0070OB00035_8400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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