RS OGH 1986/2/25 7Ob592/84, 7Ob662/85, 5Ob510/86

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.11.1984
beobachten
merken

Rechtssatz

Die kridmäßige Verteilung des Nachlasses eines im Jahre 1983 verstorbenen Erblassers ist nach den Vorschriften des Art XI § 2 IRÄG durchzuführen. Danach sind auch hier Begräbniskosten und Pflegegebühren der öffentlichen Krankenanstalten noch gleichrangig (Rechtslage ab 1.1.1984 offengelassen).Die kridmäßige Verteilung des Nachlasses eines im Jahre 1983 verstorbenen Erblassers ist nach den Vorschriften des Artikel römisch elf, Paragraph 2, IRÄG durchzuführen. Danach sind auch hier Begräbniskosten und Pflegegebühren der öffentlichen Krankenanstalten noch gleichrangig (Rechtslage ab 1.1.1984 offengelassen).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0007621

Dokumentnummer

JJR_19841122_OGH0002_0070OB00592_8400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten