Rechtssatz
Die kridmäßige Verteilung des Nachlasses eines im Jahre 1983 verstorbenen Erblassers ist nach den Vorschriften des Art XI § 2 IRÄG durchzuführen. Danach sind auch hier Begräbniskosten und Pflegegebühren der öffentlichen Krankenanstalten noch gleichrangig (Rechtslage ab 1.1.1984 offengelassen).Die kridmäßige Verteilung des Nachlasses eines im Jahre 1983 verstorbenen Erblassers ist nach den Vorschriften des Artikel römisch elf, Paragraph 2, IRÄG durchzuführen. Danach sind auch hier Begräbniskosten und Pflegegebühren der öffentlichen Krankenanstalten noch gleichrangig (Rechtslage ab 1.1.1984 offengelassen).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0007621Dokumentnummer
JJR_19841122_OGH0002_0070OB00592_8400000_001