RS OGH 2022/9/23 4Ob396/84, 4Ob7/96, 4Ob119/06p, 4Ob186/21p

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.11.1984
beobachten
merken

Norm

MSchG §33a

Rechtssatz

Zweck des durch die MSchGNov 1977 eingeführten aufgeschobenen Gebrauchszwanges (Benutzungszwanges) ist die Reduzierung der das Markenregister belastenden und das Finden neuer Marken erschwerenden Überfülle von nicht benutzten Marken.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0066801

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

09.11.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten