Norm
MSchG §33aRechtssatz
Zweck des durch die MSchGNov 1977 eingeführten aufgeschobenen Gebrauchszwanges (Benutzungszwanges) ist die Reduzierung der das Markenregister belastenden und das Finden neuer Marken erschwerenden Überfülle von nicht benutzten Marken.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0066801Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
09.11.2022