Norm
ArbGerG §28Rechtssatz
Ist die Wiederaufnahmsklage richtigerweise beim Berufungsgericht des Vorprozesses eingebracht worden, dann unterliegt die Anfechtung der Beschlüsse dieses Gerichtes - und zwar mangels einer abweichenden Regelung auch im arbeitsgerichtlichen Verfahren, insbesonders auch den Rekursbeschränkungen des § 528 ZPO.Ist die Wiederaufnahmsklage richtigerweise beim Berufungsgericht des Vorprozesses eingebracht worden, dann unterliegt die Anfechtung der Beschlüsse dieses Gerichtes - und zwar mangels einer abweichenden Regelung auch im arbeitsgerichtlichen Verfahren, insbesonders auch den Rekursbeschränkungen des Paragraph 528, ZPO.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0044316Im RIS seit
27.11.1984Zuletzt aktualisiert am
05.12.2023