RS OGH 1984/11/27 10Os155/84

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Veröffentlicht am 27.11.1984
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Norm

FinStrG §19 Abs3
FinStrG §35 Abs1
ZollG §119 ff

Rechtssatz

Im sogenannten Begleitschein-Verfahren (§§ 119 ff ZollG) wird bei der Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr der im Begleitschein angeführten Waren der Stellungspflicht (ua) nur dann entsprochen, wenn diese Waren dem darin bezeichneten Empfangszollamt oder aber einem anderen Zollamt - etwa bei einer nicht ursprünglich geplanten Durchfuhr dem Austrittszollamt - gestellt werden. Wurden die Waren aber vorsätzlich nicht gestellt und damit dem Zollverfahren entzogen, so ist es weder für die Tatbildlichkeit des (vollendeten) Schmuggels noch für die Bemessung der Wertersatzstrafe nach § 19 Abs 3 FinStrG von Belang, ob die Waren wieder ins Ausland verbracht wurden.

Entscheidungstexte

  • 10 Os 155/84
    Entscheidungstext OGH 27.11.1984 10 Os 155/84

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0084003

Dokumentnummer

JJR_19841127_OGH0002_0100OS00155_8400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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