RS OGH 1988/2/10 4Ob90/84, 9ObA24/88

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Veröffentlicht am 27.11.1984
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Norm

HGHAngG §1

Rechtssatz

Durch die Ausdehnung des Anwendungsbereiches auf Hauswirtschaften, die von juristischen Personen für ihre Mitglieder oder dritte Personen geführt werden, ist die von der Rechtsprechung bisher vorgenommene Abgrenzung, wonach Hauswirtschaft gleichbedeutend mit Privatwirtschaft ist, nicht mehr anwendbar.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0063400

Dokumentnummer

JJR_19841127_OGH0002_0040OB00090_8400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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