Norm
HGHAngG §1Rechtssatz
Durch die Ausdehnung des Anwendungsbereiches auf Hauswirtschaften, die von juristischen Personen für ihre Mitglieder oder dritte Personen geführt werden, ist die von der Rechtsprechung bisher vorgenommene Abgrenzung, wonach Hauswirtschaft gleichbedeutend mit Privatwirtschaft ist, nicht mehr anwendbar.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0063400Dokumentnummer
JJR_19841127_OGH0002_0040OB00090_8400000_001