RS OGH 1984/11/27 4Ob396/84, 4Ob33/89, 4Ob7/96, 4Ob91/00m, 4Ob119/06p, 4Ob26/18d

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Veröffentlicht am 27.11.1984
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Norm

MSchG §33a

Rechtssatz

Die Bestimmung des § 33 a MSchG ist nach dem Willen des Gesetzgebers nicht besonders rigoros im Sinne einer möglichst weitgehenden Löschung von nicht benutzten Marken anzuwenden. Auch hier ist vielmehr in jedem Einzelfall das Interesse des Markeninhabers an der Aufrechterhaltung seiner Marke gegenüber dem Zweck der Einführung des Gebrauchszwanges (Benutzungszwanges) abzuwägen.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 396/84
    Entscheidungstext OGH 27.11.1984 4 Ob 396/84
    Veröff: ÖBl 1985,67 = GRURInt 1986,135
  • 4 Ob 33/89
    Entscheidungstext OGH 09.05.1989 4 Ob 33/89
    Vgl auch; Beisatz: Bürgerbräu (T1)
  • 4 Ob 7/96
    Entscheidungstext OGH 26.02.1996 4 Ob 7/96
    Beisatz: Die Konkretisierung des im § 33 a Abs 1 MSchG verwendeten unbestimmten Begriffes des "Gebrauches in angemessenem Umfang" hat der Gesetzgeber der Lehre und Rechtsprechung überlassen. Im Zweifel ist einer Auslegung der Vorzug zu geben, die an den Gebrauch der Marke keine allzu hohen Anforderungen stellt. (T2) Veröff: SZ 69/38
  • 4 Ob 91/00m
    Entscheidungstext OGH 12.04.2000 4 Ob 91/00m
    Auch; nur: Die Bestimmung des § 33 a MSchG ist nach dem Willen des Gesetzgebers nicht besonders rigoros im Sinne einer möglichst weitgehenden Löschung von nicht benutzten Marken anzuwenden. (T3)
  • 4 Ob 119/06p
    Entscheidungstext OGH 09.08.2006 4 Ob 119/06p
    nur T3
  • 4 Ob 26/18d
    Entscheidungstext OGH 20.02.2018 4 Ob 26/18d
    Ähnlich

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0066797

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

20.03.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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