RS OGH 2025/6/24 4Ob396/84; 4Ob33/89; 4Ob7/96; 4Ob91/00m; 4Ob119/06p; 4Ob26/18d; 4Ob206/22f; 4Ob187/

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Veröffentlicht am 27.11.1984
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Norm

MSchG §33a

Rechtssatz

Die Bestimmung des § 33 a MSchG ist nach dem Willen des Gesetzgebers nicht besonders rigoros im Sinne einer möglichst weitgehenden Löschung von nicht benutzten Marken anzuwenden. Auch hier ist vielmehr in jedem Einzelfall das Interesse des Markeninhabers an der Aufrechterhaltung seiner Marke gegenüber dem Zweck der Einführung des Gebrauchszwanges (Benutzungszwanges) abzuwägen.Die Bestimmung des Paragraph 33, a MSchG ist nach dem Willen des Gesetzgebers nicht besonders rigoros im Sinne einer möglichst weitgehenden Löschung von nicht benutzten Marken anzuwenden. Auch hier ist vielmehr in jedem Einzelfall das Interesse des Markeninhabers an der Aufrechterhaltung seiner Marke gegenüber dem Zweck der Einführung des Gebrauchszwanges (Benutzungszwanges) abzuwägen.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 396/84
    Entscheidungstext OGH 27.11.1984 4 Ob 396/84
    Veröff: ÖBl 1985,67 = GRURInt 1986,135
  • RS0066797">4 Ob 33/89
    Entscheidungstext OGH 09.05.1989 4 Ob 33/89
    Vgl auch; Beisatz: Bürgerbräu (T1)
  • RS0066797">4 Ob 7/96
    Entscheidungstext OGH 26.02.1996 4 Ob 7/96
    Beisatz: Die Konkretisierung des im § 33 a Abs 1 MSchG verwendeten unbestimmten Begriffes des "Gebrauches in angemessenem Umfang" hat der Gesetzgeber der Lehre und Rechtsprechung überlassen. Im Zweifel ist einer Auslegung der Vorzug zu geben, die an den Gebrauch der Marke keine allzu hohen Anforderungen stellt. (T2) Veröff: SZ 69/38
  • RS0066797">4 Ob 91/00m
    Entscheidungstext OGH 12.04.2000 4 Ob 91/00m
    Auch; nur: Die Bestimmung des § 33 a MSchG ist nach dem Willen des Gesetzgebers nicht besonders rigoros im Sinne einer möglichst weitgehenden Löschung von nicht benutzten Marken anzuwenden. (T3)
  • RS0066797">4 Ob 119/06p
    Entscheidungstext OGH 09.08.2006 4 Ob 119/06p
    nur T3
  • RS0066797">4 Ob 26/18d
    Entscheidungstext OGH 20.02.2018 4 Ob 26/18d
    Ähnlich
  • RS0066797">4 Ob 206/22f
    Entscheidungstext OGH 31.01.2023 4 Ob 206/22f
    Vgl; Beisatz: Hier: Löschung weil keine außenwirksame Tätigkeit feststeht. (T4)
  • RS0066797">4 Ob 187/24i
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 24.06.2025 4 Ob 187/24i
    vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0066797

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

30.07.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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