Norm
MRG §37 Abs3 Z11Rechtssatz
Auch in 3.Instanz können Parteien von Funktionären der in Z 11 genannten Vereine vertreten werden. Die Bestimmung des § 37 Abs 3 Z 11 MRG über diese Vertretungsart in 1.Instanz und 2.Instanz dient lediglich der Abgrenzung gegenüber der unzulässigen "Winkelschreiberei".Auch in 3.Instanz können Parteien von Funktionären der in Ziffer 11, genannten Vereine vertreten werden. Die Bestimmung des Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 11, MRG über diese Vertretungsart in 1.Instanz und 2.Instanz dient lediglich der Abgrenzung gegenüber der unzulässigen "Winkelschreiberei".
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0070400Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
20.03.2023