RS OGH 2011/8/29 4Ob34/84, 8ObS7/09a, 9ObA96/11z

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Veröffentlicht am 27.11.1984
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Norm

PatG 1970 §8
PatG 1970 §16

Rechtssatz

Zu den Rechten des Arbeitnehmers, die gemäß § 16 PatG auch noch nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses geltend gemacht werden können, gehört nun sicherlich auch der in § 8 Abs 1 PatG normierte Anspruch auf eine "angemessene besondere Vergütung".Zu den Rechten des Arbeitnehmers, die gemäß Paragraph 16, PatG auch noch nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses geltend gemacht werden können, gehört nun sicherlich auch der in Paragraph 8, Absatz eins, PatG normierte Anspruch auf eine "angemessene besondere Vergütung".

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0071285

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

12.07.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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