Norm
PatG 1970 §8Rechtssatz
Zu den Rechten des Arbeitnehmers, die gemäß § 16 PatG auch noch nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses geltend gemacht werden können, gehört nun sicherlich auch der in § 8 Abs 1 PatG normierte Anspruch auf eine "angemessene besondere Vergütung".Zu den Rechten des Arbeitnehmers, die gemäß Paragraph 16, PatG auch noch nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses geltend gemacht werden können, gehört nun sicherlich auch der in Paragraph 8, Absatz eins, PatG normierte Anspruch auf eine "angemessene besondere Vergütung".
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0071285Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
12.07.2013