RS OGH 1984/11/27 2Ob66/84

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Veröffentlicht am 27.11.1984
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Rechtssatz

Bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts sind die einzelnen Gesellschafter Betriebsunternehmer im Sinne des § 5 Abs 2 EKHG, die zur ungeteilten Hand haften.Bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts sind die einzelnen Gesellschafter Betriebsunternehmer im Sinne des Paragraph 5, Absatz 2, EKHG, die zur ungeteilten Hand haften.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0058127

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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