RS OGH 1984/11/27 4Ob90/84

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Veröffentlicht am 27.11.1984
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Norm

HGHAngG §1

Rechtssatz

Auch ein Industrieunternehmen, das etwa ein Erholungsheim für seine Arbeiter betreibt, führt im Rahmen dieses Erholungsheimes eine Hauswirtschaft, weshalb die dort Beschäftigten, wenn kein Kollektivvertrag vorliegt, unter das HGHAngG fallen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0063428

Dokumentnummer

JJR_19841127_OGH0002_0040OB00090_8400000_005
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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