RS OGH 1984/11/28 2StR696/84

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Veröffentlicht am 28.11.1984
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Norm

StGB §127 C
StGB §167

Rechtssatz

Ein Dieb, der zwecks Schadensgutmachung durch Rückstellung der Sache an den Bestohlenen dem Hehler die Sache "stiehlt", um sie dem Eigentümer zurückzugeben, begeht mangels Zueignung keinen Diebstahl zum Nachteil des Hehlers.

Veröff: JR 1985,251 (mit Anmerkung Rudolphi)

Schlagworte

*D*

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:AUSL000:1984:RS0103893

Dokumentnummer

JJR_19841128_AUSL000_002STR00696_8400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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