Norm
AußStrG 2005 §45 IC1 ORechtssatz
Die Anordnung des § 9 Abs 3 NWG bezieht sich auch auf das Rechtsmittelverfahren. Soweit das NWG selbst keine Sonderregelung trifft, sind auch im Verfahren über einen Antrag nach dem NWG die §§ 9 ff AußStrG anzuwenden.Die Anordnung des Paragraph 9, Absatz 3, NWG bezieht sich auch auf das Rechtsmittelverfahren. Soweit das NWG selbst keine Sonderregelung trifft, sind auch im Verfahren über einen Antrag nach dem NWG die Paragraphen 9, ff AußStrG anzuwenden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0071266Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
08.07.2020