Norm
StGB §32 Abs2Rechtssatz
Die Wertung eines raschen Rückfalls als besonderen Erschwerungsumstand verstößt trotz Anwendung des § 39 StGB (angesichts der fünfjährigen Rückfallsverjährungsfrist des § 39 Abs 2 StGB) nicht gegen das Doppelverwertungsverbot.Die Wertung eines raschen Rückfalls als besonderen Erschwerungsumstand verstößt trotz Anwendung des Paragraph 39, StGB (angesichts der fünfjährigen Rückfallsverjährungsfrist des Paragraph 39, Absatz 2, StGB) nicht gegen das Doppelverwertungsverbot.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0090973Im RIS seit
04.12.1984Zuletzt aktualisiert am
03.02.2026