Norm
MRG §4Rechtssatz
Die Bestimmungen über die Verpflichtung zur Duldung von Eingriffen in die Mietrechte in § 8 Abs 2 MRG müssen als Ausbau der Regelung des § 15 WVG verstanden werden. Die Nützlichkeit der Verbesserung ist auch an den Vorschriften des WVG zu messen. Als "Verbesserungsarbeiten" an allgemeinen Teilen des Hauses sind nur "nützliche Verbesserungen" nach § 4 MRG anzusehen.Die Bestimmungen über die Verpflichtung zur Duldung von Eingriffen in die Mietrechte in Paragraph 8, Absatz 2, MRG müssen als Ausbau der Regelung des Paragraph 15, WVG verstanden werden. Die Nützlichkeit der Verbesserung ist auch an den Vorschriften des WVG zu messen. Als "Verbesserungsarbeiten" an allgemeinen Teilen des Hauses sind nur "nützliche Verbesserungen" nach Paragraph 4, MRG anzusehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0069205Dokumentnummer
JJR_19841204_OGH0002_0050OB00051_8400000_001