Norm
StGB §28 CbRechtssatz
Der Unrechtsgehalt eines mit der Weitergabe nachgemachten oder verfälschten Geldes verübten Betruges ist als vorbestrafte Verwertungshandlung durch die Bestrafung wegen des Vergehens nach § 233 Abs 1 Z 2 StGB mitabgegolten (materielle Subsidiarität).Der Unrechtsgehalt eines mit der Weitergabe nachgemachten oder verfälschten Geldes verübten Betruges ist als vorbestrafte Verwertungshandlung durch die Bestrafung wegen des Vergehens nach Paragraph 233, Absatz eins, Ziffer 2, StGB mitabgegolten (materielle Subsidiarität).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0091625Dokumentnummer
JJR_19841204_OGH0002_0090OS00150_8400000_001