RS OGH 1984/12/6 13Os180/84 (13Os181/84, 13Os182/84), 10Os28/86 (10Os29/86, 10Os30/86)

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.12.1984
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Norm

StPO §45 Abs3
StPO §45 Abs4
StPO §193 Abs3
StPO §193 Abs4

Rechtssatz

Nach Ablauf der im § 193 Abs 3 und Abs 4 StPO vorgesehene Fristen kann der Haftgrund der Verdunklungsgefahr - auch neben anderen Haftgründen - nicht mehr geltend gemacht werden. Aus dem Wort "auch" in § 193 Abs 3 und Abs 4 StPO kann nicht abgeleitet werden, daß neben den Haftgründen der Fluchtgefahr und Wiederholungsgefahr die Untersuchungshaft über die genannten Fristen hinaus "auch" (weiterhin) auf Verdunkelungsgefahr als Haftung gestützt werden könne. Eine Fortdauer der Verdunkelungsgefahr nach Ablauf der zweimonatigen (allenfalls dreimonatigen) Frist darf auch von keiner weiteren Beschränkung des Verkehrs des verhafteten Beschuldigten mit seinem Verteidiger führen.

Entscheidungstexte

  • 13 Os 180/84
    Entscheidungstext OGH 06.12.1984 13 Os 180/84
    Veröff: SSt 55/83 = EvBl 1985/96 S 472
  • 10 Os 28/86
    Entscheidungstext OGH 08.07.1986 10 Os 28/86
    Beisatz: Der Haftgrund der Verdunkelungsgefahr ist in keinem Fall länger als bis zu zwei oder nach entsprechender Genehmigung durch den Gerichtshof zweiter Instanz höchstens bis zu drei Monaten wirksam, sind zwar selbst dann, wenn weiterhin andere Haftgründe gegeben sind. (T1) Veröff: SSt 57/51 = RZ 1987/6 S 21

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0096846

Dokumentnummer

JJR_19841206_OGH0002_0130OS00180_8400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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