Norm
StGB §105 DRechtssatz
Das Verlangen nach einem (dem Opfer) unmöglichen Verhalten kann unter dem Gesichtspunkt der Ernstlichkeit der Forderung die Tatbildlichkeit der Nötigung nach § 105 StGB ausschließen und (nur) jene der gefährlichen Drohung nach dem § 107 StGB begründen.Das Verlangen nach einem (dem Opfer) unmöglichen Verhalten kann unter dem Gesichtspunkt der Ernstlichkeit der Forderung die Tatbildlichkeit der Nötigung nach Paragraph 105, StGB ausschließen und (nur) jene der gefährlichen Drohung nach dem Paragraph 107, StGB begründen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0093384Dokumentnummer
JJR_19841206_OGH0002_0130OS00152_8400000_003