RS OGH 1994/11/17 13Os152/84, 15Os143/94

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Veröffentlicht am 06.12.1984
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Rechtssatz

Das Verlangen nach einem (dem Opfer) unmöglichen Verhalten kann unter dem Gesichtspunkt der Ernstlichkeit der Forderung die Tatbildlichkeit der Nötigung nach § 105 StGB ausschließen und (nur) jene der gefährlichen Drohung nach dem § 107 StGB begründen.Das Verlangen nach einem (dem Opfer) unmöglichen Verhalten kann unter dem Gesichtspunkt der Ernstlichkeit der Forderung die Tatbildlichkeit der Nötigung nach Paragraph 105, StGB ausschließen und (nur) jene der gefährlichen Drohung nach dem Paragraph 107, StGB begründen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0093384

Dokumentnummer

JJR_19841206_OGH0002_0130OS00152_8400000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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