RS OGH 2022/7/12 8Ob26/84, 3Ob584/84, 3Ob622/85, 5Ob610/88, 6Ob585/90, 1Ob521/95, 4Ob2294/96y, 8Ob28

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Veröffentlicht am 06.12.1984
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Norm

AnfO §2 Z1
  1. AnfO § 2 gültig von 01.01.1915 bis 30.06.2021 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 86/2021

Rechtssatz

Der anfechtende Gläubiger hat die Benachteiligungsabsicht des Schuldners und die Kenntnis des Anfechtungsgegners zu beweisen. Dies gilt auch dann, wenn sich die Anfechtung gegen den Ehegatten oder einen nahen Angehörigen richtet.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0050775

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

26.09.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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