Norm
MRG §16 Abs1 Z3Rechtssatz
Die Lage eines Gebäudes in der Schutzzone stellt nicht mehr als ein Indiz für das Bestehen des öffentlichen Interesses an der Erhaltung zur Wahrung des Stadtbildes oder Ortsbildes dar. Es kann auch in der Schutzzone Gebäude geben, auf die das Erfordernis der Erhaltung im öffentlichen Interesse zur Wahrung des Gesamteindruckes nicht zutrifft.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0069715Dokumentnummer
JJR_19841211_OGH0002_0050OB00026_8400000_001