RS OGH 1984/12/11 5Ob26/84, 5Ob129/86

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Veröffentlicht am 11.12.1984
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Norm

MRG §16 Abs1 Z3

Rechtssatz

Die Lage eines Gebäudes in der Schutzzone stellt nicht mehr als ein Indiz für das Bestehen des öffentlichen Interesses an der Erhaltung zur Wahrung des Stadtbildes oder Ortsbildes dar. Es kann auch in der Schutzzone Gebäude geben, auf die das Erfordernis der Erhaltung im öffentlichen Interesse zur Wahrung des Gesamteindruckes nicht zutrifft.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0069715

Dokumentnummer

JJR_19841211_OGH0002_0050OB00026_8400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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