RS OGH 1984/12/11 10Os207/84

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.12.1984
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Norm

StGB §142 Abs1 D
StGB §144 Abs1

Rechtssatz

Die Entgegennahme von Sachen, die unter dem Druck einer ursprünglich auf eine andere vermögenswerte Leistung gerichtet gewesenen Drohung (mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben) herausgegeben werden, mit einem nunmehr darauf gerichteten Tätervorsatz ist Raub (und nicht Erpressung).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0094220

Dokumentnummer

JJR_19841211_OGH0002_0100OS00207_8400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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