Norm
StGB §142 Abs1 DRechtssatz
Die Entgegennahme von Sachen, die unter dem Druck einer ursprünglich auf eine andere vermögenswerte Leistung gerichtet gewesenen Drohung (mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben) herausgegeben werden, mit einem nunmehr darauf gerichteten Tätervorsatz ist Raub (und nicht Erpressung).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0094220Dokumentnummer
JJR_19841211_OGH0002_0100OS00207_8400000_001