Norm
ABGB §354 BRechtssatz
Die Klage auf Unterlassung jegleicher Besitzhandlungen ist eine "schlichte Unterlassungsklage" für die auch ein Hälfteeigentümer der Nachbarliegenschaft allein passiv legitimiert ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0010397Dokumentnummer
JJR_19841211_OGH0002_0050OB00613_8400000_001