RS OGH 1984/12/11 9Os162/84, 13Os112/87, 16Os38/90, 13Os10/96, 17Os3/15t, 17Os31/15k

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.12.1984
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Norm

StGB §302

Rechtssatz

Alle den Strafvollzug und die Vollziehung der Untersuchungshaft betreffenden Tätigkeiten von Justizwachebeamten sind Amtsgeschäfte, insbesondere auch die Überwachung des Verkehrs der Häftlinge mit der Außenwelt.

Entscheidungstexte

  • 9 Os 162/84
    Entscheidungstext OGH 11.12.1984 9 Os 162/84
    Veröff: SSt 55/85
  • 13 Os 112/87
    Entscheidungstext OGH 19.11.1987 13 Os 112/87
    Vgl auch; Beisatz: Die Verhinderung des unerlaubten Besitzes von Gegenständen, der den Zwecken der Anhaltung widerstreitet, gehört zum spezifischen Aufgabenbereich eines Justizwachebeamten bei der ihm obliegenden Überwachung eines Strafgefangenen. (T1)
  • 16 Os 38/90
    Entscheidungstext OGH 14.12.1990 16 Os 38/90
    Vgl auch; Beisatz: Das Ausfolgen zusätzlicher Nahrungsmittel und Genußmittel an einen Strafgefangenen (in einem das zufolge §§ 30 Abs 3, 34 StVG zulässige weit übersteigenden Ausmaß) stellt wegen seiner Auswirkungen auf die Zwecke des Strafvollzuges und der Sicherheit und Ordnung der Vollzugsanstalt eine Manipulation dar, die jenen Rechtshandlungen, zu welchen ein Justizwachebeamter in Ausübung seiner ihm als solchem obliegenden spezifischen Amtsbefugnisse berufen ist, jedenfalls einigermaßen gleichwertig ist. (T2)
    Veröff: EvBl 1991/72 S 318
  • 13 Os 10/96
    Entscheidungstext OGH 10.04.1996 13 Os 10/96
    Vgl auch; Beisatz: Die Unterbindung des Erwerbes und Besitzes von Suchtgift durch Strafgefangene ist ein wesentliches Ziel des Strafvollzuges. (T3)
  • 17 Os 3/15t
    Entscheidungstext OGH 08.06.2015 17 Os 3/15t
    Auch; Beisatz: Hier: Überlassen eines Mobiltelefons. (T4)
  • 17 Os 31/15k
    Entscheidungstext OGH 07.03.2016 17 Os 31/15k
    Auch; Beisatz: Hier: Überlassen von Mobiltelefonen, Nahrungsmittel und sonstigen Gegenständen. (T5)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0096468

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

06.04.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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