RS OGH 1984/12/11 9Os162/84

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.12.1984
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Norm

WaffG §36 Abs1 Z1

Rechtssatz

Die Befugnis eines Beamten (Justizwachebeamten) zum Besitz und führen einer Dienstwaffe schließt keineswegs unmittelbare oder Beitragstäterschaft in Bezug auf eine andere (pflichtwidrig in ein Gefangenenhaus eingeschleuste) Faustfeuerwaffe aus.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0082274

Dokumentnummer

JJR_19841211_OGH0002_0090OS00162_8400000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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