Rechtssatz
Analogie - Umkehrschluß.
Der Umkehrschluß, der einer analogen Ausdehnung einer gesetzlichen Rechtsfolgeanordnung entgegensteht, ist allein dann begründet, wenn Zweck bzw. Wertung des Gesetzes nur auf den ausdrücklich vom Gesetz erfaßten Tatbestandsbereich zutreffen; ist kein Grund für eine verschiedene Behandlung ersichtlich, so ist Analogie und nicht Umkehrschluß geboten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0008850Im RIS seit
11.12.1984Zuletzt aktualisiert am
23.04.2024