Norm
AHG §1 Cd13Rechtssatz
In Ausübung der Mitwirkungsrechte des § 9 PVG kommt den Organen der Personalvertretung (§ 3 Abs 1 PVG) selbst dann, wenn mit ihnen das "Einvernehmen" herzustellen ist (§ 9 Abs 2 PVG), nur eine den Rechten einer Verfahrenspartei ähnliche Rechtsstellung zu, die die Ausübung hoheitlicher Tätigkeit ausschließlich beim Dienstgeber Bund beläßt; die Organe der Personalvertretung sind daher insoweit nicht in Vollziehung der Gesetze tätig.In Ausübung der Mitwirkungsrechte des Paragraph 9, PVG kommt den Organen der Personalvertretung (Paragraph 3, Absatz eins, PVG) selbst dann, wenn mit ihnen das "Einvernehmen" herzustellen ist (Paragraph 9, Absatz 2, PVG), nur eine den Rechten einer Verfahrenspartei ähnliche Rechtsstellung zu, die die Ausübung hoheitlicher Tätigkeit ausschließlich beim Dienstgeber Bund beläßt; die Organe der Personalvertretung sind daher insoweit nicht in Vollziehung der Gesetze tätig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0050173Dokumentnummer
JJR_19841212_OGH0002_0010OB00035_8400000_002