RS OGH 1984/12/12 1Ob35/84

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Veröffentlicht am 12.12.1984
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Norm

B-VG Art10 Abs1 Z8
B-VG Art10 Abs1 Z16
PVG §1
PVG §2

Rechtssatz

Die Personalvertretungen stellen Institutionen dar, die dem Schutz und der Förderung der Bediensteten zu dienen und darüber zu wachen haben, daß die aus dem Dienstverhältnis entspringenden Rechte der Bediensteten und ihre berechtigten Interessen gewahrt werden; die Personalvertretung ist dazu berufen, in Dienstrechtsangelegenheiten mitzuwirken, sie ist aber selbst keine Einrichtung des Dienstrechts, sondern der beruflichen Vertretung im Sinne der Art 10 Abs 1 Z 8 B - VG.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0052974

Dokumentnummer

JJR_19841212_OGH0002_0010OB00035_8400000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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