Norm
ZPO §500 Abs2 IIaRechtssatz
Nur wenn eine Bewertung überhaupt nicht vorzunehmen gewesen war oder im Widerspruch zu der im § 500 Abs 2 ZPO vorgeschriebenen sinngemäßen Anwendung der §§ 54 bis 60 JN steht, oder wenn eine Bestandsache mit einem S 15000,-- nicht übersteigenden Betrag bewertet worden war, muß eine solche Bewertung als nicht beigesetzt gelten.Nur wenn eine Bewertung überhaupt nicht vorzunehmen gewesen war oder im Widerspruch zu der im Paragraph 500, Absatz 2, ZPO vorgeschriebenen sinngemäßen Anwendung der Paragraphen 54 bis 60 JN steht, oder wenn eine Bestandsache mit einem S 15000,-- nicht übersteigenden Betrag bewertet worden war, muß eine solche Bewertung als nicht beigesetzt gelten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0042266Dokumentnummer
JJR_19841212_OGH0002_0030OB00071_8400000_003