Norm
EO §353 IVARechtssatz
Bei einem Vorgehen nach § 353 EO entspricht es nicht der Sachlage, die Wahl des Dritten (der die Handlung anstelle des Verpflichteten vornimmt) dem betreibenden Gläubiger zu überlassen; es ist vielmehr Sache des Gerichtes, einen mit solchen Vorgängen vertrauten und daher geeigneten Dritten auszuwählen.Bei einem Vorgehen nach Paragraph 353, EO entspricht es nicht der Sachlage, die Wahl des Dritten (der die Handlung anstelle des Verpflichteten vornimmt) dem betreibenden Gläubiger zu überlassen; es ist vielmehr Sache des Gerichtes, einen mit solchen Vorgängen vertrauten und daher geeigneten Dritten auszuwählen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0004630Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
26.11.2012