Norm
ABGB §830 B2aRechtssatz
Wenn derzeit die Grundstückspreise nicht mehr so ansteigen, wie dies vielleicht in früherer Zeit der Fall war, dann kann jeder Teilhaber vom Verkaufserlös, der vielleicht etwas niedriger ausfallen mag, zu den ebenfalls im selben Verhältnis niedrigeren Preis auch ein Ersatzgrundstück erwerben, sodaß sich Nachteil und Vorteil aufheben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0013284Dokumentnummer
JJR_19841212_OGH0002_0030OB00555_8400000_001