RS OGH 2023/11/21 3Ob83/84; 3Ob522/95; 2Ob2099/96g; 1Ob638/95; 1Ob2021/96d; 1Ob329/97g; 11Os39/05b;

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Veröffentlicht am 12.12.1984
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Rechtssatz

Erst mit ihrer Abtretung geht die Forderung aus der Rechtszuständigkeit des Zedenten in die des Übernehmers der Forderung über, ohne dass es allerdings der Verständigung des Schuldners bedürfte, weil zu ihrer Wirksamkeit das Vorliegen des Verpflichtungsgeschäftes und des Verfügungsgeschäftes (Titelgeschäft und Abtretung), die meist zusammenfallen, genügt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0032682

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

19.12.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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