RS OGH 1984/12/12 1Ob34/84, 5Ob17/99g, 9ObA287/00x, 9ObA80/03k, 8ObA70/03g

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Veröffentlicht am 12.12.1984
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Norm

AVG §38
ZPO §190 B

Rechtssatz

Keine Vorfrage liegt vor, wenn zwei verschiedene Akte über Rechte und Pflichten zu ergehen haben, die von verschiedenen Behörden nach verschiedenen Gesichtspunkten zu erlassen sind. Das gilt insbesonders insoweit, als es sich um die den Gerichten zukommende Entscheidung über die privatrechtliche Zulässigkeit bestimmter Vorhaben handelt, über die nach den Verwaltungsvorschriften von der Verwaltungsbehörde nur vom öffentlich - rechtlichen Standpunkt zu entscheiden ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0036845

Dokumentnummer

JJR_19841212_OGH0002_0010OB00034_8400000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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