RS OGH 2018/5/24 1Ob634/84, 1Ob700/86, 7Ob148/12h, 7Ob63/18t

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.12.1984
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Norm

HVG §6 IBa
  1. HVG Art. 1 § 6 gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2016 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 162/2015
  2. HVG Art. 1 § 6 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  3. HVG Art. 1 § 6 gültig von 01.01.1990 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 648/1989

Rechtssatz

Eine Beteiligung mehrerer Makler bei der Vermittlung eines Rechtsgeschäftes kann in verschiedener Weise erfolgen. Erteilt der Auftraggeber mehreren Maklern unabhängig voneinander Aufträge für denselben Gegenstand, so sind die Rechtsbeziehungen jedes Maklers zum Auftraggeber selbständig. Wenn der Auftraggeber hingegen mehreren Maklern gemeinsam einen Auftrag erteilt, spricht man von Mitmaklern. Untermakler ist ein Makler, der auf Grund eines Vertrages mit dem Hauptmakler zu dessen Unterstützung gegen Beteiligung am Maklerlohn tätig wird. Der Untermakler steht mit dem Auftraggeber des Hauptmaklers in der Regel in keinem Rechtsverhältnis; er ist nur der "verlängerte Arm" des Hauptmaklers. Die Beteiligung mehrerer Makler ist schließlich auch in der Form eines Gemeinschaftsgeschäfts möglich, nämlich wenn mehrere Makler auf entgegengesetzter Auftraggeberseite tätig werden bzw wenn ein Makler, der einen Auftrag hat, hievon einem anderen Makler mit der Aufforderung Mitteilung macht, einen Interessenten zu bringen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0062616

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

27.06.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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