Norm
AHG §1 BaRechtssatz
Die Aufgaben, die berufliche Interessenvertretungen zu erfüllen haben, gehören nicht zur Vollziehung der Gesetze, sondern sind dem Bereich der "gesellschaftlichen Selbstverwaltung" zuzuordnen, die nicht zur Hoheitsverwaltung gehört. Nur neben der eigentlichen Aufgabe der Interessenvertretung werden berufliche Interessenvertretungen auch mit Aufgaben der Vollziehung betraut, die zum Teil dem selbständigen und zum Teil dem übertragenen Wirkungsbereich zugewiesen sind.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0050056Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
18.03.2016