RS OGH 1984/12/12 1Ob35/84, 1Ob44/94, 3Ob227/15a

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.12.1984
beobachten
merken

Norm

AHG §1 Ba
AHG §1 Bb

Rechtssatz

Die Aufgaben, die berufliche Interessenvertretungen zu erfüllen haben, gehören nicht zur Vollziehung der Gesetze, sondern sind dem Bereich der "gesellschaftlichen Selbstverwaltung" zuzuordnen, die nicht zur Hoheitsverwaltung gehört. Nur neben der eigentlichen Aufgabe der Interessenvertretung werden berufliche Interessenvertretungen auch mit Aufgaben der Vollziehung betraut, die zum Teil dem selbständigen und zum Teil dem übertragenen Wirkungsbereich zugewiesen sind.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 35/84
    Entscheidungstext OGH 12.12.1984 1 Ob 35/84
    Veröff: SZ 57/195 = EvBl 1985/87 S 453
  • 1 Ob 44/94
    Entscheidungstext OGH 27.03.1995 1 Ob 44/94
    Auch; nur: Die Aufgaben, die berufliche Interessenvertretungen zu erfüllen haben, gehören nicht zur Vollziehung der Gesetze, sondern sind dem Bereich der "gesellschaftlichen Selbstverwaltung" zuzuordnen, die nicht zur Hoheitsverwaltung gehört. (T1) Veröff. SZ 68/60
  • 3 Ob 227/15a
    Entscheidungstext OGH 17.02.2016 3 Ob 227/15a
    Vgl auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0050056

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

18.03.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten