Norm
ABGB §426Rechtssatz
Bei der Übergabe kurzer Hand überträgt die Einigung ( der unbedingte Abschluß des Verfügungsgeschäfts ) das Recht mit dem Ergebnis der körperlichen Übergabe, so auch bei gemeinsamer Gewahrsame des Übergebers und Übernehmers.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0011157Dokumentnummer
JJR_19841212_OGH0002_0030OB00071_8400000_002