RS OGH 1984/12/12 3Ob71/84 (3Ob72/84-3Ob75/84), 1Ob538/85, 3Ob26/86 (3Ob44/86,3Ob45/86)

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Veröffentlicht am 12.12.1984
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Norm

ABGB §426
ABGB §428

Rechtssatz

Bei der Übergabe kurzer Hand überträgt die Einigung ( der unbedingte Abschluß des Verfügungsgeschäfts ) das Recht mit dem Ergebnis der körperlichen Übergabe, so auch bei gemeinsamer Gewahrsame des Übergebers und Übernehmers.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0011157

Dokumentnummer

JJR_19841212_OGH0002_0030OB00071_8400000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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